Artikel 22 Konventionelle Zähler — Elektrizitätsbinnenmarkt
Gliederung
KAPITEL III STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER
Artikel 22 Konventionelle Zähler
(1) Sind die Endkunden nicht mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endkunden individuelle konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf einfache Weise abzulesen.
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