Artikel 8 Bevollmächtigte — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
Artikel 8 Bevollmächtigte
Rückverweise
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden während eines Zeitraums von fünf Jahren;
b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;
c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
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