Artikel 6 Freier Warenverkehr — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL II Barrierefreiheitsanforderungen und freier Verkehr
Artikel 6 Freier Warenverkehr
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet oder die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.
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