Artikel 30 Sanktionen — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL XI Delegierte Rechtsakte, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Vorkehrungen.
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.
(4) Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes (unter anderem dessen Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden