Artikel 27 Ausschussverfahren — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL XI Delegierte Rechtsakte, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen
Artikel 27 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden