Artikel 22 Formale Nichtkonformität — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL VIII Marktüberwachung von Produkten und Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 22 Formale Nichtkonformität
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;
b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;
e) die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;
f) die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;
g) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
Keine Ergebnisse gefunden