EU-RechtRichtlinienBarrierefreiheit von Produkten und DienstleistungenKAPITEL VIII Marktüberwachung von Produkten und Schutzklauselverfahren der UnionArtikel 20

Artikel 20Nationale Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

In Kraft seit 27. Juni 2019
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