Artikel 2 Geltungsbereich — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
a) Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher;
b) die folgenden Selbstbedienungsterminals:
c) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
d) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden; und
e) E-Book-Lesegeräte.
(2) Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:
a) elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
b) Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
c) folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten:
d) Bankdienstleistungen für Verbraucher;
e) E-Books und hierfür bestimmte Software; und
f) Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
(3) Diese Richtlinie gilt für die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für den folgenden Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen:
a) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
b) Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
c) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
d) Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
e) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
(5) Die Richtlinie (EU) 2017/1564 und die Verordnung (EU) 2017/1563 bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…