Artikel 15 Konformitätsvermutung — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL VI Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen von Produkten und Dienstleistungen
Artikel 15 Konformitätsvermutung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für die in Anhang I genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission legt dem zuständigen Ausschuss den ersten Entwurf für einen derartigen Auftrag bis zum 28. Juni 2021 vor.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen erlassen, die den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden, und
b) entweder:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.
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