Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
Artikel 12 Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
Rückverweise
(1) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen
a) jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;
b) jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.
(2) Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.
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