EU-RechtRichtlinienBarrierefreiheit von Produkten und DienstleistungenKAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sindArtikel 11

Artikel 11Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

In Kraft seit 27. Juni 2019
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