Artikel 11 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten — Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Gliederung
KAPITEL III Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind
Artikel 11 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
Rückverweise
Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
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