Artikel 21 Alternative Streitbeilegungsverfahren — Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt
Gliederung
TITEL IV MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZ
KAPITEL 3 Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern
Artikel 21 Alternative Streitbeilegungsverfahren
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 19 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 20 zum Gegenstand eines freiwilligen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf besonderen Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten können.
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