EU-RechtRichtlinienUrheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen BinnenmarktTITEL IV MAẞNAHMEN ZUR SCHAFFUNG EINES FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES FÜR DEN URHEBERRECHTSSCHUTZKAPITEL 3 Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden KünstlernArtikel 18

Artikel 18 Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung

In Kraft seit 06. Juni 2019
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