EU-RechtRichtlinienUrheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen BinnenmarktTITEL III MAẞNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LIZENZIERUNGSPRAXIS UND ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES BREITEREN ZUGANGS ZU INHALTENKAPITEL 2 Maßnahmen zur Erleichterung der kollektiven LizenzvergabeArtikel 12

Artikel 12 Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung

In Kraft seit 06. Juni 2019
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