Artikel 5 Vertragsmäßigkeit von Waren — Vorschriften über Verträge für den Warenkauf zwischen Verkäufern und Verbrauchern
Unbeschadet des Artikels 9 liefert der Verkäufer dem Verbraucher Waren, die — soweit anwendbar — die Anforderungen der Artikel 6, 7 und 8 erfüllen.
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