Artikel 20 Information der Verbraucher — Vorschriften über Verträge für den Warenkauf zwischen Verkäufern und Verbrauchern
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verbrauchern Informationen über ihre Rechte nach dieser Richtlinie, und über die Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte, zur Verfügung stehen.
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