Artikel 19 Rechtsdurchsetzung — Vorschriften über Verträge für den Warenkauf zwischen Verkäufern und Verbrauchern
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen kann oder können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.
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