Artikel 15 Preisminderung — Vorschriften über Verträge für den Warenkauf zwischen Verkäufern und Verbrauchern
Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen Waren zu dem Wert steht, den die Waren gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.
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