Artikel 6 Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen — Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung
Gliederung
TITEL II STRAFTATEN
Artikel 6 Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Durchführen oder Veranlassen einer Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtueller Währung, durch das einer anderen Person ein unrechtmäßiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Straftat geahndet wird, wenn
a) das Funktionieren eines Informationssystems unrechtmäßig behindert oder gestört wird,
b) Computerdaten unrechtmäßig eingegeben, verändert, gelöscht, übertragen oder unterdrückt werden.
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