Artikel 3 Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten — Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung
Gliederung
TITEL II STRAFTATEN
Artikel 3 Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:
a) die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente;
b) die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.
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