Artikel 13 Wirksame Ermittlungen und Zusammenarbeit — Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung
Gliederung
TITEL III GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND ERMITTLUNG
Artikel 13 Wirksame Ermittlungen und Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Kriminalität verwendet werden, wirksam und in Bezug auf die begangene Straftat verhältnismäßig sind und den für die Ermittlung oder die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten zur Verfügung stehen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen das nationale Recht natürliche und juristische Personen verpflichtet, Informationen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu übermitteln, diese Informationen die Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung dieser Straftaten befasst sind, unverzüglich erreichen.
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