Artikel 8 Maut — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS
Artikel 8 Maut
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass in Fällen, in denen bei der Festlegung der für ein bestimmtes Fahrzeug geltenden Maut ein Unterschied zwischen der Fahrzeugklassifizierung besteht, die der EETS-Anbieter heranzieht, und derjenigen, der der Mauterheber folgt, die Klassifizierung des Mauterhebers maßgebend ist, es sei denn, es kann ein Fehler nachgewiesen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass der Mauterheber berechtigt ist, von einem EETS-Anbieter Zahlung für alle nachweislichen Mautbuchungen und alle nachweislich nichtübermittelten Mautbuchungen im Zusammenhang mit allen von diesem EETS-Anbieter verwalteten EETS-Kundenkonten zu verlangen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ein EETS-Anbieter, der einem Mauterheber eine in Artikel 5 Absatz 5 genannte Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte übermittelt hat, nicht für Maut haftet, die durch die Verwendung dieser für ungültig erklärten Bordgeräte möglicherweise noch anfällt. Mauterheber und EETS-Anbieter vereinbaren die Anzahl der Einträge in die Liste der für ungültig erklärten Bordgeräte, das Format der Liste und die Häufigkeit ihrer Aktualisierung.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass bei mikrowellengestützten Mautsystemen die Mauterheber den EETS-Anbietern die Buchungsnachweise für Maut übermitteln, die für ihre jeweiligen EETS-Nutzer angefallen ist.
(5) 19. Oktober 2019
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42).
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