Artikel 4 Registrierung von EETS-Anbietern — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES EETS
Artikel 4 Registrierung von EETS-Anbietern
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat legt ein Verfahren für die Registrierung von EETS-Anbietern fest. Er gewährt die Registrierung den Stellen, die ihren Sitz innerhalb seines Hoheitsgebiets haben, die Registrierung beantragen und nachweisen können, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) sie sind gemäß der Norm EN ISO 9001 oder einer gleichwertigen Norm zertifiziert;
b) sie verfügen über die technische Ausrüstung und über die EG-Erklärung oder das Zertifikat zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den Spezifikationen;
c) sie sind zur Bereitstellung elektronischer Mautdienste fähig oder verfügen über Kompetenzen in anderen relevanten Bereichen;
d) sie verfügen über eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit;
e) sie verfügen über einen globalen Risikomanagementplan, der mindestens alle zwei Jahre im Rahmen eines Audits geprüft wird; und
f) sie bieten Gewähr für Zuverlässigkeit.
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