Artikel 31 Ausschussverfahren — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für elektronische Maut unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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