Artikel 26 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VIII AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE NICHTENTRICHTUNG DER MAUT
Artikel 26 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 19. April 2023 und danach alle drei Jahre einen umfassenden Bericht.
Der umfassende Bericht enthält die Zahl der automatisierten Suchanfragen, die der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, im Anschluss an diese Nichtentrichtungen in seinem Hoheitsgebiet an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichtet hat, zusammen mit der Zahl der ergebnislosen Anfragen.
Der umfassende Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene bei den Folgemaßnahmen, die wegen Nichtentrichtungen der Maut eingeleitet wurden, auf der Grundlage des Anteils dieser Rechtsverstöße, bei denen anschließend Informationsschreiben versandt wurden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden