Artikel 25 Folgemaßnahmen der erhebenden Stellen — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VIII AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ÜBER DIE NICHTENTRICHTUNG DER MAUT
Artikel 25 Folgemaßnahmen der erhebenden Stellen
(1) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Maut nicht entrichtet wurde, kann der für die Erhebung dieser Maut zuständigen Stelle die Daten, die mittels des Verfahrens nach Artikel 23 Absatz 1 erhoben wurden, nur unter den folgenden Bedingungen übermitteln:
a) Die übermittelten Daten beschränken sich darauf, was diese Stelle benötigt, um die fällige Maut einzutreiben;
b) das Verfahren zur Beitreibung Einbringung/Nacherhebung der fälligen Maut entspricht dem Verfahren nach Artikel 24;
c) die betreffende Stelle ist für die Ausführung dieses Verfahrens verantwortlich; und
d) die Nichtentrichtung der Maut wird beendet, wenn der von der Stelle, die die Daten empfängt, ausgestellten Zahlungsaufforderung Folge geleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der zuständigen Stelle übermittelten Daten ausschließlich für die Eintreibung der fälligen Maut verwendet werden und nach Entrichtung der Maut oder, falls diese weiterhin nicht entrichtet wird, binnen einer angemessenen, von den Mitgliedstaaten festzulegenden, Frist nach der Übermittlung der Datenvernichtet werden.
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