Artikel 21 Register — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGSREGELUNGEN
Artikel 21 Register
(1) Für die Zwecke der Umsetzung dieser Richtlinie führt jeder Mitgliedstaat ein nationales elektronisches Register mit Einträgen zu
a) den EETS-Gebieten in seinem Hoheitsgebiet, unter anderem mit Informationen zu
b) den EETS-Anbietern, die er gemäß Artikel 4 registriert hat; und
c) den Einzelheiten der in Artikel 18 genannten zentralen Anlaufstelle für die EETS-Anbieter, einschließlich einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer.
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich, dass die Anforderungen des Artikels 4 Buchstaben a, d, e und f noch erfüllt sind, und aktualisieren das Register entsprechend. Das Register enthält ferner die gemäß Artikel 4 Buchstabe e vorgesehenen Schlussfolgerungen des Audits. Die Mitgliedstaaten haften nicht für die Handlungen der in ihrem Register genannten EETS-Anbieter.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass alle Daten des nationalen elektronischen Registers korrekt sind und aktualisiert werden.
(3) Die Register sind der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.
(4) Diese Register stehen ab dem 19. Oktober 2021 zur Verfügung.
(5) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermitteln die für die Register zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission elektronisch die Register der EETS-Gebiete und der EETS-Anbieter. Die Kommission macht die Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Etwaige Unstimmigkeiten bei der Situation in einem Mitgliedstaat sind dem Mitgliedstaat, in dem der jeweilige Anbieter registriert ist, sowie der Kommission mitzuteilen.
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