Artikel 20 Koordinierungsgruppe — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGSREGELUNGEN
Artikel 20 Koordinierungsgruppe
Eine Koordinierungsgruppe für die nach Artikel 19 Absatz 1 benannten Stellen (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) wird gemäß der Geschäftsordnung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschusses für elektronische Maut als Arbeitsgruppe dieses Ausschusses eingesetzt.
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