Artikel 19 Benannte Stellen — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGSREGELUNGEN
Artikel 19 Benannte Stellen
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die Eignungskriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts für die Bewertung der zu benennenden Stellen an. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.
(3) Erfüllt eine Stelle die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Genehmigung. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Ansicht, dass eine benannte Stelle eines anderen Mitgliedstaats die Kriterien des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakts nicht erfüllt, so wird der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss für elektronische Maut mit der Angelegenheit befasst, der binnen drei Monaten seine Stellungnahme abgibt. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die betreffende Stelle benannt hat, auf der Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann.
(5) Die Kommission nimmt spätestens am 19. Oktober 2019 gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte an, in denen die Mindesteignungskriterien für benannte Stellen festgelegt sind.
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