Artikel 18 Zentrale Anlaufstelle — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL VI VERWALTUNGSREGELUNGEN
Artikel 18 Zentrale Anlaufstelle
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens zwei EETS-Gebiete auf seinem Hoheitsgebiet verfügt, benennt eine zentrale Anlaufstelle für die EETS-Anbieter. Der Mitgliedstaat veröffentlicht die Kontaktdaten dieser Stelle und stellt sie interessierten EETS-Anbietern auf Anfrage zur Verfügung. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass die Anlaufstelle auf Antrag des EETS-Anbieters anfängliche Verwaltungskontakte zwischen dem EETS-Anbieter und den für die EETS-Gebiete auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Mauterhebern erleichtert und koordiniert. Bei der Anlaufstelle kann es sich um eine natürliche Person oder um eine öffentliche oder private Stelle handeln.
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