Artikel 11 Einrichtung und Aufgaben — Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Gliederung
KAPITEL III VERMITTLUNGSSTELLE
Artikel 11 Einrichtung und Aufgaben
(1) Jeder Mitgliedstaat, der über mindestens ein EETS-Gebiet verfügt, benennt eine Vermittlungsstelle oder richtet eine solche ein, um die Vermittlung zwischen Mauterhebern, die über ein EETS-Gebiet auf seinem Hoheitsgebiet verfügen, und EETS-Anbietern, die mit den Mauterhebern Verträge geschlossen haben oder in Vertragsverhandlungen stehen, zu erleichtern.
(2) Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt darauf zu achten, dass die Vertragsbedingungen, die ein Mauterheber den EETS-Anbietern auferlegt, diskriminierungsfrei sind. Sie ist befugt darauf zu achten, dass der EETS gemäß den in Artikel 7 niedergelegten Grundsätzen vergütet wird.
(3) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass ihre Vermittlungsstelle in ihrer Organisation und Rechtsform unabhängig von den gewerblichen Interessen der Mauterheber und der Mautdiensteanbieter ist.
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