Artikel 99 Nichtdiskriminierung — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
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