Artikel 98 Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL III DIENSTE
TITEL III ENDNUTZERRECHTE
Artikel 98 Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen
Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.
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