Artikel 95 Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL III DIENSTE
TITEL II NUMMERIERUNGSRESSOURCEN
Artikel 95 Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.
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