Artikel 9 Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL I RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL II INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG
KAPITEL I Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden
Artikel 9 Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan und Autonomie bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel verfügen. Diese Haushaltspläne werden veröffentlicht.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, steht die finanzielle Autonomie einer Aufsicht oder Kontrolle im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Jegliche Kontrolle des Haushalts der nationalen Regulierungsbehörden wird in transparenter Weise durchgeführt und veröffentlicht.
(3) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, sodass sie in der Lage sind, sich aktiv am GEREK zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.
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