Artikel 87 Status des bestehenden Universaldiensts — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL III DIENSTE
TITEL I UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN
Artikel 87 Status des bestehenden Universaldiensts
Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegter angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem 20. Dezember 2018 in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, so findet Artikel 86 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 90.
Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre.
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