Artikel 43 Wegerechte — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL II NETZE
TITEL I MARKTZUTRITT UND NETZAUSBAU
KAPITEL II Zugang zu Grund und Boden
Artikel 43 Wegerechte
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten:
für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder
für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,
wie folgt verfährt:
a) Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer im Falle der Enteignung — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und
b) sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.
Die in den Buchstaben a und b genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.
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