Artikel 39 Normung — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.
Wurden derartige Normen oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.
Falls keine derartigen Normen oder Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).
Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.
Die in Absatz 1 oder in diesem Absatz genannten Normen oder Spezifikationen dürfen den Zugang gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie nicht verhindern, sofern dies möglich ist.
(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Normen oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, sodass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.
(4) Amtsblatt der Europäischen Union
Amtsblatt der Europäischen Union
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese aus dem Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.
(6) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese Normen oder Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen.
(7) Die in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(8) Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Richtlinie 2014/53/EU gilt.
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