Artikel 36 Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL I RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL IV BINNENMARKTVERFAHREN
KAPTEL II Einheitliche Funkfrequenzzuteilung
Artikel 36 Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung
Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die ordnungsgemäße Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.
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