Artikel 34 Durchführungsbestimmungen — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL I RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL IV BINNENMARKTVERFAHREN
KAPITEL I
Artikel 34 Durchführungsbestimmungen
Rückverweise
Nach Anhörung der Öffentlichkeit und nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 32 Empfehlungen oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 32 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.
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