Artikel 18 Änderung von Rechten und Pflichten — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen geltenden Bedingungen berücksichtigen.
(2) Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Rechteinhaber oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt. Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.
Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht.
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