Artikel 14 Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL I RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL II INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG
KAPITEL II Allgemeingenehmigung
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Artikel 14 Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten
Rückverweise
Die zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.
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