Artikel 116 Anpassung der Anhänge — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 117 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V, VI, IX, X und XI zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.
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