Artikel 115 Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2 sicher, dass die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — alle Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten über die Liste zusätzlicher Dienstmerkmale in Anhang VI Teile A und B hinausgehen, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
(3) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.
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