Artikel 112 Verzeichnisauskunftsdienste — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 61 Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.
(3) Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Verzeichnisauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 97 sicherzustellen.
(4) Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.
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