Artikel 10 Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Gliederung
TEIL I RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)
TITEL II INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG
KAPITEL I Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden
Artikel 10 Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestmöglich Rechnung tragen.
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