ANHANG VIII ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
A. Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste
B. Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
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