ANHANG IV KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN — Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation
Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.
a) Das Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.
b) Das Ko-Investitionsangebot muss transparent sein:
c) Das Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:
d) Das Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.
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