Artikel 4 Beihilfe, Anstiftung und Versuch — Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.
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