Artikel 9 Wirksamer Rechtsbehelf — Verhältnismäßigkeitsprüfung für neue Berufsreglementierungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit Verfahren, die im nationalen Recht festgelegt sind, ein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich in dieser Richtlinie geregelter Angelegenheiten zur Verfügung steht.
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